Quellensteuer - meistens rückzahlbar - Einmal.Steuerberatung.Grabmann

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QUELLENSTEUER
QUELLENSTEUER
Jeder Staat kann Unternehmen besteuern, die in seinem Staatsgebiet die Firmenleitung (Sitz) haben. Wenn dabei - aus Sicht des Betrachters - der Staat seinen Sitz im Ausland hat, bezeichnet man die vom anderen Staat einbehaltene Ertragsteuer (in Österreich: Kapitalertragsteuer) auf Ausschüttungen (Dividende) als Quellensteuer.

Die ausländische Quellensteuer kann bis maximal 15% in Österreich als anrechenbare Quellensteuer bei der Einkommensteuererklärung abgezogen werden.

Sollte eine Anrechnung der ausländischen Kapitalertragsteuer nicht oder nur zum Teil möglich sein, besteht (meistens) die Möglichkeit den Rest im Ausland (Quellenstaat) rückerstatten zu lassen. Voraussetzung ist ein - mit vielen Staaten bestehendes - Doppelbesteuerungsabkommen.


In manchen Staaten gibt es die Möglichkeit eine KESt-Befreiung zu erwirken (z.B: Deutschland). Wie dies genau funktioniert und ob dies auch in Ihrem Fall möglich ist, recherchieren Sie bitte auf der Ministeriums-Homepage des betreffenden Landes.

Wir können Ihnen beim Ausfüllen der Fomulare gerne behilflich sein, möchten aber darauf hinweisen, dass wir nur österreichisches Steuerrecht abdecken können und daher für die ordnungsgemäß und effiziente Erledigung keine Haftung oder Garantie abgeben können. Das Einreichen des Rückzahlungsantrages im Ausland ist sehr kompliziert bzw langwierig und kann daher von uns nicht übernommen werden. Die Formulare müssen in Deutsch oder Englisch sein.

Obwohl wir Rückerstattungsanträge im Ausland nie machen, besteht der Vorteil unserer Mithilfe vor allem darin, dass es für uns wahrscheinlich leichter ist, den Gesetzestext zu verstehen und Ihnen die Vorgaben zu erklären.
Wolfgang Grabmann Steuerberatungsgesellschaft mbH
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